Sozialgericht entscheidet

Sozialgericht Heilbronn entscheidet zu Gunsten von TEB e. V. Selbsthilfe

Vielen Mitgliedern von TEB e. V. Selbsthilfe, Interessierten und Förderern ist bekannt, dass es im Zusammenhang mit der Beantragung der Pauschalförderung nach § 20c SGB V 2014 der Regionalgruppe Rhein-Main in Darmstadt seitens der GEV Selbsthilfeförderung-Hessen erhebliche Probleme gab. Nach Rechtsauffassung der für das Land zuständigen Vergabestelle wäre unser Förderantrag unbegründet und damit als nicht förderfähig abzulehnen.

So verfuhr die Vergabestelle. Gemäß der veröffentlichten Förderrichtlinien sind Fahrtkosten/Reisekosten zu den Gruppentreffen/Mitgliedsbesuchen nicht förderfähig. Hingegen sind die Förderung von Tagungs- und Kongressbesuchen sowie die Durchführung von satzungsrechtlichen Gremiensitzungen, einschließlich Veranstaltungs- und Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten, förderfähige Ausgaben. Der Auslegung dieser Bestimmung folgend lehnte der Vergabeausschuss die Förderung der Reisekosten der Gruppenleiterin zu den Gruppentreffen sowie persönlichen individuellen Beratungen als nicht förderfähig ab.

Da unser Widerspruch gegen diese Entscheidung abgelehnt wurde, hat TEB e. V. Selbsthilfe Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zuständigkeitshalber wurde die Klage an das Sozialgericht Heilbronn weiter verwiesen. Dieser Klage wurde stattgegeben und es fand im Juli eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Heilbronn statt. Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass die Ablehnung des Förderungsantrages von falschen Voraussetzungen ausging und nicht rechtmäßig war. Seitens der anwesenden Vertreter der GKV wurde während der Verhandlung erklärt, dass diese Förderrichtlinien bereits überarbeitet wurden, um sie den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Die Verhandlung brachte außerdem Aufschluss darüber, dass mit einem rechtzeitigen persönlichen Gespräch von Seiten der GKV diese Situation gar nicht erforderlich gewesen wäre, weil dann festgestellt worden wäre, dass TEB e. V. sich mit der besonderen Situation von Bauchspeicheldrüsenkrebs-Betroffener und ihren Angehörigen befasst und deshalb nicht ohne weiteres mit anderen Selbsthilfeorganisationen vergleichbar ist.

Die Verhandlung wurde mit einem Vergleich abgeschlossen, der unserem Anliegen völlig entsprach. Wir haben unsere prozessualen Ziele vollständig erreicht.

Katharina Stang